AGB
Allgemeine Verkaufs-, Lieferung- und Zahlungsbedingungen des Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerks

1. Für den Geschäftsverkehr zwischen Lieferant und Besteller gelten die nachfolgenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Änderungen oder Erweiterungen dieser Bedingungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten gelten entsprechende Bedingungen des Bestellers als aufgehoben. Der Lieferant ist nur dann zur Lieferung verpflichtet, wenn der Auftrag schriftlich von ihm bestätigt wurde. Alle Angebote sind freibleibend.

2. An allen Zeichnungen, Schaltbildern, Entwürfen, Kostenvoranschlägen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Zeichnungen und etc. dürfen keiner dritten Person, insbesondere Konkurrenzfirmen, zugänglich gemacht werden. Weiter Verwendungen des Entwurfs ist nicht gestattet und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Lieferanten. Skizzen, Entwürfe und Probeschilder werden berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Alle Unterlagen sind, sofern Auftragserteilung dem Lieferanten gegenüber nicht erfolgt oder abgelehnt ist, zurückzugeben.

3. Es besteht für die Anbringung von Schildern, Licht und Außenwerbung eine allgemeine Genehmigungspflicht. Zur Einholung dieser baupolizeilichen Genehmigung ist allein der Auftraggeber verpflichtet. Auf Wunsch ist der Lieferant bereit, im Namen des Auftraggebers die Genehmigungsanträge einzureichen. Die hier anfallenden Kosten für Skizzen, Zeichnungen, Fotos usw. sowie Genehmigungsgebühr sind vom Auftraggeber zu tragen oder werden von diesem, falls vom Lieferanten verauslagt, dem Lieferanten zurückerstattet. Durch die etwaige Versagung der Genehmigung des Bauaufsichtsamtes bleiben alle Rechte des Lieferanten aus dem Vertrage unberührt. Forderungen von Seite des Käufers sind ausgeschlossen.

4. Die vom Lieferanten genannten Lieferzeiten verstehen sich stets gerechnet vom Tage der völligen Klärung des Auftrages an: hierzu gehört auch die Genehmigung durch die örtliche Bauaufsichtsbehörde.

5. Die in den Angeboten des Lieferanten angeführten Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Betrieb des Lieferanten, ausschließlich Verpackung. Sobald eine Lieferung den Liefer-Betrieb verlässt, sei es durch Selbstabholung oder Versand, geht das Transportrisiko, auch bei frachtfreier Versendung, auf den Besteller über. Der Lieferant haftet nicht bei Bruch, Beschädigung, Verlust usw. Versicherung gegen Transportschäden erfolgt auf Wunsch des Bestellers und wird besonders in Rechnungen gestellt. Die in dem Angebot des Lieferanten angeführten Preisen verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, ausschließlich Montage. Bei Anlagen, welche einschließlich Montage und Hochspannungsinstallation geliefert wurden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne Niederspannungs-, Schalt-, und Erdschutzleistung, evtl. erforderlichen Gerüststellung, sowie etwa anfallende Mauer-, Stemm-, Verputz- und Dachdeckerarbeiten.

6. Der Lieferant ist bemüht, alle Aufträge mit größter Sorgfalt auszuführen. Sollte trotzdem infolge von Fabrikations- oder Montagemittel, Fehlern an Neon-Leuchtröhren-Anlagen ein Schaden aufkommen, wird dieser vom Lieferanten unentgeltlich behoben, sofern sich der Schaden innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung zeigt, wobei eine durchschnittliche Brenndauer von 10 Stunden je Tag zugrunde gelegt wird. Alle Ersatzlieferungen verstehen sich ab Werk. Evt. Nebenkosten, wie Transportgebühren, Montage oder Kosten für Montagemittel, gehen zu Lasten des Käufers. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Einsatz von Teilen, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen oder auf Glasbruch. Bei Werbeanlagen, in denen Kunststoffe oder Acrylgläser verarbeitet sind, können sogenannte Schönheitsfehler, insbesondere geringfügige Kratzer und Haarrisse, unbedeutende Einflüsse und schwache Pickel nicht beanstandet werden.

7. Mängelrügen sind sofort, spätestens innerhalb von 10 Tagen, nach Lieferung zu melden. Nach dieser Zeit können nur noch Einsprüche, die sich auf evtl. Garantieverpflichtungen beziehen, angenommen werden. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der Lieferer haftet nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch eigenmächtiges Handeln des Bestellers oder eines Dritten beeinträchtigt wird.

8. Die Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb von 8 Tagen netto Kasse. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden als Verzugszinsen der jeweilige Diskontsatz der Landeszentralbank + 2 % Skonto berechnet. Auf sämtlichen Waren behält sich der Lieferer das Eigentumsrecht bis zur entgültigen Bezahlung vor, bis zu Einlösung von in Zahlung genommenen Schecks oder Wechseln. Die Rechnung wird erteilt, sobald die Lieferung fertiggestellt ist. Kann die Werbeanlage aufgrund irgendwelcher vom Lieferer nicht verschuldeten Umstände nicht zur Montage gelangen, so wird dieselbe für Rechnung und Gefahr des Bestellers auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung wird dadurch nicht berührt. Wird gegen die übersandte Rechnung nicht innerhalb und 8 Tagen Einspruch erhoben, so gilt diese in allen Tilen als anerkannt.

9. Für Werbeanlagen, auch alte demontierte Anlagen, die der Lieferer kostenfrei auf Lager nimmt, wird keine Haftung übernommen.

10. Durch Erteilung des Auftrages erklärt der Besteller sein Einverständnis mit den vorstehenden Bedingungen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Teile ist Schwelm.

Andere Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.